cc) Der (Neu-) Beurteilung der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit unter dem Aspekt der Verrechnungseinrede und im Hinblick auf das Begehren des Beklagten um Sicherstellung seiner Parteientschädigung steht damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts entgegen. Dabei ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, inwiefern die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2015 erhobene Verrechnungseinrede nicht zum Untergang der eingeklagten Forderung und insofern zur Aussichtslosigkeit der Klage geführt hätte: