Seinem Interesse, nicht gezwungen zu sein, das Kostenrisiko eines aussichtslosen Prozesses auf sich zu nehmen, den der Gesuchsteller (d.h. hier der Kläger) auf eigene Kosten nicht führen würde (vgl. dazu BK-Bühler, Art. 121 ZPO N 9), wird mit der Legitimation zur Anfechtung der Verweigerung der Kautionierung der Parteientschädigung ausreichend Rechnung getragen, und es ist Sache des Bewilligungsrichters bei gegebenen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls auch in Bezug auf die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsverbeiständung zu entziehen.