119 ZPO N 122), ist im vorliegenden Fall umso mehr angezeigt, als, wie ausgeführt der Beklagte mangels Parteistellung bzw. Rechtsschutzinteresses nur berechtigt ist, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherstellung seiner Parteientschädigung anzufechten, nicht aber auch in Bezug auf die Gerichtskosten der Rechtsverbeiständung. Seinem Interesse, nicht gezwungen zu sein, das Kostenrisiko eines aussichtslosen Prozesses auf sich zu nehmen, den der Gesuchsteller (d.h. hier der Kläger) auf eigene Kosten nicht führen würde (vgl. dazu BK-Bühler, Art.