der) Gerichtskosten und die unentgeltlichen Verbeiständung zu beschränken ist (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 9; vgl. auch BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 122), ist im vorliegenden Fall umso mehr angezeigt, als, wie ausgeführt der Beklagte mangels Parteistellung bzw. Rechtsschutzinteresses nur berechtigt ist, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherstellung seiner Parteientschädigung anzufechten, nicht aber auch in Bezug auf die Gerichtskosten der Rechtsverbeiständung.