Vielmehr ist eine differenzierte Lösung angezeigt, und zwar in dem Sinne, dass zumindest in Bezug auf den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege – Gerichtskosten und deren Bevorschussung sowie Kosten der Rechtsverbeiständung einerseits und Sicherstellung der Entschädigung der Gegenpartei andererseits – unterschieden wird. Diese Unterscheidung, welche auch dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Anhörung der Gegenpartei unterbleibt, obwohl ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu erwarten ist, mit der Folge, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegebenenfalls auf die (Bevorschussung