N 14, unter Hinweis unter anderem auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3; vgl. aber auch BGer 5A_305/2013 E. 3.3, in dem das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 101 Ia 34 E. 2 ausführt, dass das Armenrecht für die künftige Prozessführung entzogen werden könne, wenn sich das Begehren des Gesuchstellers im Laufe des Verfahrens als aussichtslos erweise, und weiter ausdrücklich und entgegen der Auffassung von Bühler festhält, dass gemäss der Botschaft in der Anwendung von Art. 120 ZPO nicht zwischen den Voraussetzungen der Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Aussichtslosigkeit zu unterscheiden sei). In dieser allgemeinen Form vermag die zitierte Meinung indessen nicht zu überzeugen.