120 ZPO, wonach das Gericht die unentgeltliche Rechtpflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. In diesem Zusammenhang wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein solcher Entzug unzulässig sei, wenn aufgrund beispielsweise eines Beweisverfahren im Laufe des Verfahrens die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit anders zu beurteilen sei als zu Beginn (BK-Bühler, Art. 120 ZPO © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte