bb) Zu prüfen bleibt indessen, ob und wie der Vorrichter dem Umstand Rechnung zu tragen gehabt hätte, dass der Beklagte die Verrechnungseinrede erhob. Von vornherein nicht gefolgt werden kann dabei der Auffassung, dass diese Einrede, so sie denn, wie hier, als Hauptargument gegen die eingeklagte Forderung geltend gemacht wird, erst im Hauptverfahren relevant sei. Auszugehen ist diesbezüglich von Art. 120 ZPO, wonach das Gericht die unentgeltliche Rechtpflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.