Verrechnungseinrede als erfüllt betrachtete. Beizufügen bleibt dabei, dass entgegen der Auffassung bzw. Vorbehalte des Beklagten als massgeblicher Zeitpunkt die Einreichung der Klage am 2. Juli 2015 zu betrachten ist. Zwar waren damals noch nicht alle Belege und Angaben, welche zur Beurteilung der Bedürftigkeit nötig waren, vorhanden. Dies ändert aber nichts daran, dass – vorbehaltlich der fristgerechten Nachlieferung dieser Unterlagen und Angaben – für die Wirkung des Gesuchs bzw. die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Datum des Gesuchs abzustellen war (Art. 119 Abs. 4 ZPO; vgl. auch BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 127).