119 Abs. 3 ZPO), und diese Anhörung auch zum Zweck hat, dass sich der Bewilligungsrichter ein Bild zu den Erfolgsaussichten machen kann (BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 116). Trotzdem ist im vorliegenden Fall von ihr auszugehen, resultiert die strittige Aussichtslosigkeit gemäss dem vom Beklagten vertretenen Standpunkt doch nicht aus einem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegeben war, sondern aus der Verrechnungseinrede, die der Beklagte im Rahmen seines nach der Aufforderung zur Klageantwort eingereichten Begehrens um Sicherstellung der Parteikosten erhob.