Widerspruch dazu, dass das Gericht die Gegenpartei auch dann anhören kann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO), und diese Anhörung auch zum Zweck hat, dass sich der Bewilligungsrichter ein Bild zu den Erfolgsaussichten machen kann (BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 116).