b/aa) Lehre und Rechtsprechung stellen sich überwiegend auf den Standpunkt, dass für die Beurteilung genügender Erfolgsaussichten auf die Verhältnisse zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzustellen ist (statt Vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4, BGer 5A_766/2108 E. 4.1 und BK-Bühler 2012, Art. 119 ZPO N 49 und 53). Diese Auffassung steht zwar in einem gewissen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte