Veränderung dieser Verhältnisse im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls auf die Bewilligung auswirkt. In materieller Hinsicht sodann ist von Art. 120 und Art. 124 OR auszugehen. Danach kann dann, wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen, und zwar auch dann, wenn diese bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2 OR), und wird bei Abgabe der Verrechnungserklärung angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausglichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie sich zur Verrechnung gegenübergestanden seien (Art. 124 Abs. 2 OR).