Während der Vorrichter und ihm folgend der Kläger – fasst man ihre Ausführungen zusammen – der Auffassung sind, die Verrechnungsforderung sei erst im Hauptverfahren zu prüfen, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Verrechnungseinrede führe zur Aussichtslosigkeit der Klage und stehe insofern der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen. Die Beurteilung dieser beiden Standpunkte hängt in formeller Hinsicht vorab davon ab, ob dem Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung oder diejenigen im Zeitpunkt des Entscheids zugrunde zu legen sind und wie sich eine