ZPO, welche unbestrittenermassen dann erfüllt ist, wenn (auch) eine nicht mittellose Person angesichts der (ernsthaften) Gewinnchancen den Prozess führen würde (BGE 128 III 217) – die Frage der Bedeutung der Verrechnungseinrede des Beklagten im Zentrum. Während der Vorrichter und ihm folgend der Kläger – fasst man ihre Ausführungen zusammen – der Auffassung sind, die Verrechnungsforderung sei erst im Hauptverfahren zu prüfen, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Verrechnungseinrede führe zur Aussichtslosigkeit der Klage und stehe insofern der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen.