3.a) Vor dem Hintergrund des in E. 2.a hiervor umschriebenen Umfangs der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Folgenden vorab über die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zu entscheiden. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien steht dabei – unter dem Aspekt der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO, welche unbestrittenermassen dann erfüllt ist, wenn (auch) eine nicht mittellose Person angesichts der (ernsthaften) Gewinnchancen den Prozess führen würde (BGE 128 III 217) – die Frage der Bedeutung der Verrechnungseinrede des Beklagten im Zentrum.