Insbesondere mit der Begründung, er verrechne die eingeklagte Forderung mit einer Gegenforderung aus einem ihm abgetretenen Verlustschein beantragt der zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte die Abweisung der Klage, die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Parteikostensicherheit von rund Fr. 4'000.–. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes gewährt die unentgeltliche Rechtspflege und weist das Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit ab. Dagegen wehrt sich der Beklagten mit Beschwerde. Aus den Erwägungen: