Im Rahmen einer Forderungsklage über ca. Fr. 15'500.– ersucht der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Insbesondere mit der Begründung, er verrechne die eingeklagte Forderung mit einer Gegenforderung aus einem ihm abgetretenen Verlustschein beantragt der zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte die Abweisung der Klage, die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Parteikostensicherheit von rund Fr. 4'000.–.