{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-40_2019-02-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1049&type=1563347022&cHash=a4b5ca0a0b2d4ca648956d8678fe328b", "Checksum": "2aa2892270037fa6b6abb93accab0f18"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines Begehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in seiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer Gegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 18. Februar 2019, BE.2018.40)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:15:21", "Checksum": "436f376f3bfbdef5ff05ff8fd9207c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40\nRegeste:\nArt. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines Begehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in seiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer Gegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 18. Februar 2019, BE.2018.40).\n\ncc) Der (Neu-) Beurteilung der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit unter dem\nAspekt der Verrechnungseinrede und im Hinblick auf das Begehren des Beklagten um\nSicherstellung seiner Parteientschädigung steht damit entgegen der Auffassung der\nVorinstanz nichts entgegen. Dabei ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht\nersichtlich, inwiefern die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2015 erhobene\nVerrechnungseinrede nicht zum Untergang der eingeklagten Forderung und insofern\nzur Aussichtslosigkeit der Klage geführt hätte: Aus den Akten ergibt sich, dass die A.\nAG in einer Betreibung gegen den Kläger 2012 im Umfang von Fr. 18'389.00 zu Verlust\nkam und die damalige Gläubigerin die Verlustscheinsforderung am 11. Juli 2015 an den\nBeklagten abtrat, der sie, wie ausgeführt, mit der gegen ihn eingeklagten Forderung\nverrechnete. Zwar stellt der Verlustschein keinen Beweis für den materiell-rechtlichen\nBestand der darin verurkundeten Forderung dar. Immerhin aber berechtigt er den\nGläubiger dazu, in einer nachfolgenden Betreibung die provisorische Rechtsöffnung zu\nerwirken (s. Art. 149 Abs. 2 SchKG), und hat er indiziellen Charakter (BSK SchKG I-\nHuber, Art. 149 N 41 f.). Deshalb und weil die ursprüngliche Betreibungsforderung\nsogar Fr. 31'649.00 betrug, an welche Abschlagszahlungen (von Fr. 13'471.90)\ngeleistet wurden, ist trotzdem vom Bestand der Verrechnungsforderung auszugehen,\nzumal sie vom Kläger zu keinem Zeitpunkt weder – trotz Aufforderung zur\n(uneingeschränkten) Stellungnahme zum Kautionsbegehren – im erstinstanzlichen noch\nim Beschwerdeverfahren, auch nicht eventualiter bestritten wurde. Dies aber bedeutet,\ndass zumindest eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die\neingeklagte Forderung als untergegangen und die Klage insofern als aussichtslos zu\nbetrachten ist.\n\nDer angefochtene Entscheid ist daher in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für die vom Beklagten verlangte Sicherheitsleistung aufzuheben und die\nAngelegenheit zur bislang nicht vorgenommenen Beurteilung des\nSicherstellungsbegehrens auf der eingangs festgehaltenen Grundlage von Art. 99 ZPO\nzurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}