{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-40_2019-02-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1049&type=1563347022&cHash=a4b5ca0a0b2d4ca648956d8678fe328b", "Checksum": "2aa2892270037fa6b6abb93accab0f18"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40\nRegeste:\nArt. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines Begehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in seiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer Gegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 18. Februar 2019, BE.2018.40).\n\nWiderspruch dazu, dass das Gericht die Gegenpartei auch dann anhören kann, wenn\ndie unentgeltliche Rechtspflege nicht die Leistung der Sicherheit für die\nParteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO), und diese Anhörung auch\nzum Zweck hat, dass sich der Bewilligungsrichter ein Bild zu den Erfolgsaussichten\nmachen kann (BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 116). Trotzdem ist im vorliegenden Fall von\nihr auszugehen, resultiert die strittige Aussichtslosigkeit gemäss dem vom Beklagten\nvertretenen Standpunkt doch nicht aus einem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der\nGesuchseinreichung gegeben war, sondern aus der Verrechnungseinrede, die der\nBeklagte im Rahmen seines nach der Aufforderung zur Klageantwort eingereichten\nBegehrens um Sicherstellung der Parteikosten erhob. Insofern ist mithin nicht zu\nbeanstanden, dass der Vorrichter bei der Beurteilung der Voraussetzung der\nNichtaussichtslosigkeit auf die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung abstellte und –\nwas als unbestritten betrachtet werden kann – unter Vernachlässigung der\nVerrechnungseinrede als erfüllt betrachtete. Beizufügen bleibt dabei, dass entgegen\nder Auffassung bzw. Vorbehalte des Beklagten als massgeblicher Zeitpunkt die\nEinreichung der Klage am 2. Juli 2015 zu betrachten ist. Zwar waren damals noch nicht\nalle Belege und Angaben, welche zur Beurteilung der Bedürftigkeit nötig waren,\nvorhanden. Dies ändert aber nichts daran, dass – vorbehaltlich der fristgerechten\nNachlieferung dieser Unterlagen und Angaben – für die Wirkung des Gesuchs bzw. die\nErteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Datum des Gesuchs abzustellen\nwar (Art. 119 Abs. 4 ZPO; vgl. auch BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 127).\n\nbb) Zu prüfen bleibt indessen, ob und wie der Vorrichter dem Umstand Rechnung zu\ntragen gehabt hätte, dass der Beklagte die Verrechnungseinrede erhob. Von vornherein\nnicht gefolgt werden kann dabei der Auffassung, dass diese Einrede, so sie denn, wie\nhier, als Hauptargument gegen die eingeklagte Forderung geltend gemacht wird, erst\nim Hauptverfahren relevant sei. Auszugehen ist diesbezüglich von Art. 120 ZPO,\nwonach das Gericht die unentgeltliche Rechtpflege entzieht, wenn der Anspruch darauf\nnicht mehr besteht oder nie bestanden hat. In diesem Zusammenhang wird zwar die\nAuffassung vertreten, dass ein solcher Entzug unzulässig sei, wenn aufgrund\nbeispielsweise eines Beweisverfahren im Laufe des Verfahrens die Voraussetzung der\nNichtaussichtslosigkeit anders zu beurteilen sei als zu Beginn (BK-Bühler, Art. 120 ZPO\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN 14, unter Hinweis unter anderem auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3; vgl. aber auch\nBGer 5A_305/2013 E. 3.3, in dem das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 101 Ia 34\nE. 2 ausführt, dass das Armenrecht für die künftige Prozessführung entzogen werden\nkönne, wenn sich das Begehren des Gesuchstellers im Laufe des Verfahrens als\naussichtslos erweise, und weiter ausdrücklich und entgegen der Auffassung von Bühler\nfesthält, dass gemäss der Botschaft in der Anwendung von Art. 120 ZPO nicht\nzwischen den Voraussetzungen der Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Aussichtslosigkeit\nzu unterscheiden sei). In dieser allgemeinen Form vermag die zitierte Meinung indessen\nnicht zu überzeugen. Vielmehr ist eine differenzierte Lösung angezeigt, und zwar in\ndem Sinne, dass zumindest in Bezug auf den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege\n– Gerichtskosten und deren Bevorschussung sowie Kosten der Rechtsverbeiständung\neinerseits und Sicherstellung der Entschädigung der Gegenpartei andererseits –\nunterschieden wird. Diese Unterscheidung, welche auch dann zur Anwendung gelangt,\nwenn eine Anhörung der Gegenpartei unterbleibt, obwohl ein Gesuch um\nSicherstellung der Parteientschädigung zu erwarten ist, mit der Folge, dass die\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegebenenfalls auf die (Bevorschussung\nder) Gerichtskosten und die unentgeltlichen Verbeiständung zu beschränken ist (BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 9; vgl. auch BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 122), ist im\nvorliegenden Fall umso mehr angezeigt, als, wie ausgeführt der Beklagte mangels\nParteistellung bzw. Rechtsschutzinteresses nur berechtigt ist, die Erteilung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherstellung seiner Parteientschädigung\nanzufechten, nicht aber auch in Bezug auf die Gerichtskosten der\nRechtsverbeiständung. Seinem Interesse, nicht gezwungen zu sein, das Kostenrisiko\neines aussichtslosen Prozesses auf sich zu nehmen, den der Gesuchsteller (d.h. hier\nder Kläger) auf eigene Kosten nicht führen würde (vgl. dazu BK-Bühler, Art. 121 ZPO\nN 9), wird mit der Legitimation zur Anfechtung der Verweigerung der Kautionierung der\nParteientschädigung ausreichend Rechnung getragen, und es ist Sache des\nBewilligungsrichters bei gegebenen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege\nallenfalls auch in Bezug auf die Gerichtskosten und die Kosten der\nRechtsverbeiständung zu entziehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}