{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-40_2019-02-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1049&type=1563347022&cHash=a4b5ca0a0b2d4ca648956d8678fe328b", "Checksum": "2aa2892270037fa6b6abb93accab0f18"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines Begehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in seiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer Gegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 18. Februar 2019, BE.2018.40)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:15:21", "Checksum": "436f376f3bfbdef5ff05ff8fd9207c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.02.2019 BE.2018.40\nRegeste:\nArt. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines Begehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in seiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer Gegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 18. Februar 2019, BE.2018.40).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2018.40\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 18.02.2019\nEntscheiddatum: 18.02.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 18.02.2019\nArt. 99, Art. 117 und Art. 119 ZPO (SR 272): Vorgehen in Bezug auf die\nErteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beurteilung eines\nBegehrens um Leistung einer Parteikostensicherheit, wenn der Beklagte in\nseiner Stellungnahme Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer\nGegenforderung erklärt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht,\n18. Februar 2019, BE.2018.40).\n\nSachverhalt:\n\nIm Rahmen einer Forderungsklage über ca. Fr. 15'500.– ersucht der Kläger um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung. Insbesondere mit der Begründung, er verrechne die eingeklagte\nForderung mit einer Gegenforderung aus einem ihm abgetretenen Verlustschein\nbeantragt der zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte die Abweisung der Klage, die\nAbweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die\nVerpflichtung des Klägers zur Leistung einer Parteikostensicherheit von rund Fr.\n4'000.–. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes gewährt die unentgeltliche Rechtspflege\nund weist das Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit ab. Dagegen wehrt\nsich der Beklagten mit Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.a) Vor dem Hintergrund des in E. 2.a hiervor umschriebenen Umfangs der\nunentgeltlichen Rechtspflege ist im Folgenden vorab über die unentgeltliche\nRechtspflege bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zu entscheiden.\nEntsprechend den Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien steht dabei – unter\ndem Aspekt der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO,\nwelche unbestrittenermassen dann erfüllt ist, wenn (auch) eine nicht mittellose Person\nangesichts der (ernsthaften) Gewinnchancen den Prozess führen würde (BGE 128 III\n217) – die Frage der Bedeutung der Verrechnungseinrede des Beklagten im Zentrum.\nWährend der Vorrichter und ihm folgend der Kläger – fasst man ihre Ausführungen\nzusammen – der Auffassung sind, die Verrechnungsforderung sei erst im\nHauptverfahren zu prüfen, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die\nVerrechnungseinrede führe zur Aussichtslosigkeit der Klage und stehe insofern der\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen. Die Beurteilung dieser beiden\nStandpunkte hängt in formeller Hinsicht vorab davon ab, ob dem Entscheid über die\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung\noder diejenigen im Zeitpunkt des Entscheids zugrunde zu legen sind und wie sich eine\nVeränderung dieser Verhältnisse im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls auf die\nBewilligung auswirkt. In materieller Hinsicht sodann ist von Art. 120 und Art. 124 OR\nauszugehen. Danach kann dann, wenn zwei Personen einander Geldsummen\nschulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung\nverrechnen, und zwar auch dann, wenn diese bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2\nOR), und wird bei Abgabe der Verrechnungserklärung angenommen, Forderung und\nGegenforderung seien, soweit sie sich ausglichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden,\nin dem sie sich zur Verrechnung gegenübergestanden seien (Art. 124 Abs. 2 OR).\n\nb/aa) Lehre und Rechtsprechung stellen sich überwiegend auf den Standpunkt, dass\nfür die Beurteilung genügender Erfolgsaussichten auf die Verhältnisse zur Zeit der\nEinreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzustellen\nist (statt Vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4, BGer 5A_766/2108 E. 4.1 und BK-Bühler 2012,\nArt. 119 ZPO N 49 und 53). Diese Auffassung steht zwar in einem gewissen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}