Geschäftsführer gleichzeitig um den einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der C. AG handelt. Auch angesichts dieser Umstände kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das zu vollstreckende Urteil in einem eklatanten Widerspruch zum Grundgedanken der schweizerischen Rechtsordnung steht. Insgesamt sind damit unter dem Aspekt des materiellen ordre public keine Gründe erkennbar, welche einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Zentralniederländischen Zivilgerichts vom 26. Oktober 2016 entgegenstehen würden. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7