Die Zustellung der vollstreckbar erklärten Entscheidung an den Schuldner ist demnach kein Erfordernis für eine Vollstreckbarerklärung bzw. für den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Vollstreckungsstaat. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid somit gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 42 N 32 m.w.H.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 30, Art. 42 LugÜ N 2).