In diesem Sinne sieht auch Art. 42 Ziff. 2 LugÜ vor, dass dem Schuldner die vollstreckbar erklärte Entscheidung zusammen mit dem erstinstanzlichen Exequaturentscheid zugestellt wird, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Zustellung der vollstreckbar erklärten Entscheidung an den Schuldner ist demnach kein Erfordernis für eine Vollstreckbarerklärung bzw. für den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Vollstreckungsstaat.