BGer 5A_797/2014 E. 4.1). Im Übrigen geht aus den Gesuchsakten hervor und ist seitens der Gesuchsgegnerin auch unbestritten geblieben, dass sie sich auf das Verfahren in den Niederlanden eingelassen und sich dort über ihre damalige anwaltliche Vertretung – welche das Mandat später niederlegte – zur Sache geäussert hatte. Weiter ist unter dem – hier anwendbaren – revidierten LugÜ für die Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorausgesetzt, dass das ausländische Urteil dem Schuldner bereits zugestellt worden ist (vgl. Art. 38 Ziff. 1 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 215 ff.). In diesem Sinne sieht auch Art.