Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrundliegenden Verfahren Kenntnis erlangt; Schriftstücke, die nach Verfahrenseinleitung bzw. erst im Verlaufe des Verfahrens zuzustellen sind, sind von der Bestimmung nicht erfasst (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 33 und 37). Mängel bei der Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids können somit nicht gestützt auf Art. 34 Ziff. 2 LugÜ zu einer Anerkennungsverweigerung führen (vgl. BGer 4A_367/2015 E. 5.2.1). Die irreguläre Zustellung des Urteils selbst ist kein Verweigerungsgrund (Meier/Stehle, a.a.O., N 382; BGer 5A_797/2014 E. 4.1).