In Betracht fällt sodann Folgendes: Nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist die Anerkennung einer Entscheidung zu verweigern, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Der Verweigerungsgrund bezieht sich auf die vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte