b) Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine Entscheidung u.a. nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Ein Verstoss gegen den materiellen ordre public liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte