1.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, das Urteil des Zentralniederländischen Zivilgerichts vom 26. Oktober 2016 sei eine Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ, die in einem Vertragsstaat ergangen sei und in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar erklärt werden soll und die im sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liege. Das Urteil sei in den Niederlanden vollstreckbar und die darin enthaltene Anordnung hinreichend bestimmt. Weiter sei die Gesuchstellerin zur Antragstellung berechtigt und habe die Urkunden gemäss Art. 53 LugÜ vorgelegt, weshalb die Vollstreckbarerklärung zu erteilen sei.