327a N 12; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 4, 8). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen sind, sind erfüllt; insbesondere wurde die Beschwerde vom 18. Juni 2018 innert der für die Gesuchsgegnerin – als im Vollstreckungsstaat ansässige schuldnerische Partei – massgeblichen Frist von einem Monat (Art. 43 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 327a Abs. 3 ZPO) schriftlich und begründet eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Für ihre Beurteilung zuständig ist – da es sich in der Hauptsache um eine obligationenrechtliche Angelegenheit handelt – die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art.