{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-22_2018-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2961&type=1563347022&cHash=f1d937778e8ae23e37962a197d1f993e", "Checksum": "94fa418fab29b7d627608372610c1328"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22\nRegeste:\nArt. 327a ZPO (SR 272), Art. 34, Art. 43 und Art. 45 LugÜ (SR 0.275.12): Beschwerde gegen einen selbständigen erstinstanzlichen Exequaturentscheid gemäss LugÜ.  Prüfung der Verweigerungsgründe im Beschwerdeverfahren. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden. Keine Verletzung des formellen oder materiellen ordre public (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 28. August 2018, BE.2018.22).\n\nd) Soweit die Gesuchsgegnerin sodann mit Bezugnahme auf das niederländische\nUrteil vom 26. Oktober 2016 vorbringt, der Gesuchstellerin sei kein\n(Vermögens-)Schaden entstanden bzw. sie, die Gesuchsgegnerin, treffe daran kein\nVerschulden und sie sei nicht als \"faktischer Entscheidträger\" zu qualifizieren, erhebt\nsie materielle Einwendungen, welche auf eine Überprüfung des ausländischen\nEntscheids in der Sache selbst abzielen. Dies ist aufgrund des Verbots der révision au\nfond gemäss Art. 45 Ziff. 2 LugÜ jedoch ausgeschlossen, weshalb die Ausführungen\nder Gesuchsgegnerin hier unberücksichtigt zu bleiben haben. Die für vollstreckbar zu\nerklärende ausländische Entscheidung darf (auch) vom Rechtsbehelfsgericht im\nExequaturverfahren grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden, etwa daraufhin, ob\nder Sachverhalt richtig festgestellt und die Beweise richtig gewürdigt oder das\ninternationale Privatrecht sowie das materielle Recht zutreffend ermittelt und\nangewendet wurden (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 36 N 4; Dasser/Oberhammer-\nWalther, Art. 36 N 1). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist sodann ein\nVerstoss gegen den materiellen ordre public in diesem Zusammenhang nicht\nersichtlich. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn – ausnahmsweise – der Inhalt der\nausländischen Entscheidung mit den der schweizerischen Rechtsordnung\nzugrundeliegenden fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist und ihre\nAnerkennung daher untragbar wäre (Domej/Oberhammer, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 34\nN 18; BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 15; vgl. E. III.2.b vorstehend). Dies ist\nvorliegend indessen nicht der Fall: Wenn die Gesuchsgegnerin vor dem Hintergrund,\ndass sie sich nach anfänglicher Beteiligung aus dem niederländischen Verfahren\nzurückzog und das Zentralniederländische Zivilgericht in der Folge aufgrund nicht bzw.\nunzureichend erfolgter Bestreitung auf die Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin\nabstellte, nun im Verfahren um Vollstreckbarerklärung ihre eigene Version des\nSachverhalts vortragen bzw. die Sachverhaltsfeststellung in der ausländischen\nEntscheidung und die darauf gestützten Rechtsfolgen als ordre public-widrig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeanstanden will, geht sie fehl. Die Gesuchsgegnerin hat es sich selbst anzulasten,\ndass sie es versäumte, im ausländischen Verfahren ihren eigenen Standpunkt\neinzubringen und die tatsächlichen Vorbringen der Gesuchstellerin hinlänglich zu\nbestreiten; der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nun \"betrügerische\nProzessvorbringen\" bzw. \"Betrugsabsicht\" zu unterstellen, vermag ihr nicht\nweiterzuhelfen. Was sodann den Einwand der Gesuchsgegnerin betrifft, sie habe mit\nden Vorgängen, die zu dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten\nVermögensschaden geführt hätten \"nichts zu tun\", ist ihr zu entgegnen, dass sie –\nunbestrittenermassen – die C. AG (mit gleichem Domizil wie die Gesuchsgegnerin\nselbst) sowohl gegründet als auch die Überweisung des von der Gesuchstellerin\nstammenden Geldbetrags vom Escrow-Konto an die C. AG vorgenommen hat und es\nsich zudem bei ihrem (Gesuchsgegnerin) einzelunterschriftsberechtigten\nGeschäftsführer gleichzeitig um den einzigen im Handelsregister eingetragenen\nVerwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der C. AG handelt. Auch angesichts dieser\nUmstände kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das zu vollstreckende\nUrteil in einem eklatanten Widerspruch zum Grundgedanken der schweizerischen\nRechtsordnung steht. Insgesamt sind damit unter dem Aspekt des materiellen ordre\npublic keine Gründe erkennbar, welche einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung\ndes Urteils des Zentralniederländischen Zivilgerichts vom 26. Oktober 2016\nentgegenstehen würden.\n\n3. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}