{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-22_2018-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2961&type=1563347022&cHash=f1d937778e8ae23e37962a197d1f993e", "Checksum": "94fa418fab29b7d627608372610c1328"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22\nRegeste:\nArt. 327a ZPO (SR 272), Art. 34, Art. 43 und Art. 45 LugÜ (SR 0.275.12): Beschwerde gegen einen selbständigen erstinstanzlichen Exequaturentscheid gemäss LugÜ.  Prüfung der Verweigerungsgründe im Beschwerdeverfahren. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden. Keine Verletzung des formellen oder materiellen ordre public (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 28. August 2018, BE.2018.22).\n\nUrkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung\nzugrundliegenden Verfahren Kenntnis erlangt; Schriftstücke, die nach\nVerfahrenseinleitung bzw. erst im Verlaufe des Verfahrens zuzustellen sind, sind von\nder Bestimmung nicht erfasst (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 33 und 37).\nMängel bei der Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids können somit\nnicht gestützt auf Art. 34 Ziff. 2 LugÜ zu einer Anerkennungsverweigerung führen (vgl.\nBGer 4A_367/2015 E. 5.2.1). Die irreguläre Zustellung des Urteils selbst ist kein\nVerweigerungsgrund (Meier/Stehle, a.a.O., N 382; BGer 5A_797/2014 E. 4.1). Im\nÜbrigen geht aus den Gesuchsakten hervor und ist seitens der Gesuchsgegnerin auch\nunbestritten geblieben, dass sie sich auf das Verfahren in den Niederlanden\neingelassen und sich dort über ihre damalige anwaltliche Vertretung – welche das\nMandat später niederlegte – zur Sache geäussert hatte. Weiter ist unter dem – hier\nanwendbaren – revidierten LugÜ für die Vollstreckbarerklärung nicht mehr\nvorausgesetzt, dass das ausländische Urteil dem Schuldner bereits zugestellt worden\nist (vgl. Art. 38 Ziff. 1 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 215 ff.). In diesem\nSinne sieht auch Art. 42 Ziff. 2 LugÜ vor, dass dem Schuldner die vollstreckbar erklärte\nEntscheidung zusammen mit dem erstinstanzlichen Exequaturentscheid zugestellt\nwird, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Zustellung der vollstreckbar erklärten\nEntscheidung an den Schuldner ist demnach kein Erfordernis für eine\nVollstreckbarerklärung bzw. für den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens im\nVollstreckungsstaat. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit\nschon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid somit gestützt\nauf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den\nSchuldner vollstreckbar erklärt werden (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 42 N 32\nm.w.H.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 30, Art. 42 LugÜ N 2).\nVorliegend hat das Zentralniederländische Zivilgericht das Urteil vom 26. Oktober 2016\nfür sofort vollstreckbar erklärt und zudem auf der Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ\nbestätigt, dass die Entscheidung in den Niederlanden vollstreckbar ist. Selbst wenn der\nGesuchsgegnerin somit das vollstreckbar erklärte Urteil erst zusammen mit dem\nvorinstanzlichen Entscheid zur Kenntnis gebracht worden wäre, läge darin kein\nAnerkennungshindernis i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 oder 2 LugÜ. Unzutreffend ist in diesem\nZusammenhang der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Rechtskraft einer\nausländischen Entscheidung sei Grundvoraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Anwendungsbereich des LugÜ ist die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat\ngerade nicht vorausgesetzt, dieser muss bloss vollstreckbar sein (vgl. Art. 38 Ziff. 1\nLugÜ). Mithin muss die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht einmal eine endgültige\nsein, sondern es genügt, dass die Entscheidung im Urteilsstaat vorläufig vollstreckbar\nist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 130 f.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp,\nArt. 38 LugÜ N 33 je m.w.H.).\n\n"}