{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-22_2018-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2961&type=1563347022&cHash=f1d937778e8ae23e37962a197d1f993e", "Checksum": "94fa418fab29b7d627608372610c1328"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22\nRegeste:\nArt. 327a ZPO (SR 272), Art. 34, Art. 43 und Art. 45 LugÜ (SR 0.275.12): Beschwerde gegen einen selbständigen erstinstanzlichen Exequaturentscheid gemäss LugÜ.  Prüfung der Verweigerungsgründe im Beschwerdeverfahren. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden. Keine Verletzung des formellen oder materiellen ordre public (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 28. August 2018, BE.2018.22).\n\n1.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, das Urteil\ndes Zentralniederländischen Zivilgerichts vom 26. Oktober 2016 sei eine Entscheidung\ni.S.v. Art. 32 LugÜ, die in einem Vertragsstaat ergangen sei und in einem anderen\nVertragsstaat vollstreckbar erklärt werden soll und die im sachlichen und zeitlichen\nAnwendungsbereich des Übereinkommens liege. Das Urteil sei in den Niederlanden\nvollstreckbar und die darin enthaltene Anordnung hinreichend bestimmt. Weiter sei die\nGesuchstellerin zur Antragstellung berechtigt und habe die Urkunden gemäss Art. 53\nLugÜ vorgelegt, weshalb die Vollstreckbarerklärung zu erteilen sei.\n\nb) In ihrer Beschwerde macht die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen geltend, das\nfür vollstreckbar erklärte niederländische Urteil sei ihr nicht zugestellt worden, sodass\nsie keine Möglichkeit gehabt habe, dieses auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Des\nWeiteren beruft sie sich in verschiedener Hinsicht auf eine Verletzung des\nschweizerischen ordre public.\n\n2.a) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf befassten\nGericht nur aus einem der in Art. 34 und Art. 35 LugÜ aufgeführten Gründen versagt\noder aufgehoben werden (Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Darüber hinaus kann die\nRechtsmittelinstanz nach einhelliger Lehre auch die – im vorliegenden Fall\nunbestrittenermassen gegebenen – Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung\nprüfen, welche bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Prüfung waren (BSK LugÜ-\nHofmann/Kunz, Art. 45 N 19 f. m.w.H.). Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung\njedoch in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Ziff. 2, Art. 36 LugÜ).\n\nb) Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine Entscheidung u.a. nicht anerkannt, wenn\ndie Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie\ngeltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Ein Verstoss gegen den\nmateriellen ordre public liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher\nWeise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen\nRechtsordnung missachtet werden (BGE 136 V 57 E. 5.4; BGE 134 III 661 E. 4.1; BGer\n5A_32/2015 E. 2; Dasser/Oberhammer-Walther, Art. 34 LugÜ N 4 m.w.H.). Der formelle\nordre public betrifft fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze und ist verletzt,\nwenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist,\ndas von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in einem solchen\nMass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren\nergangen angesehen werden kann (Domej/Oberhammer, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 34\nN 21; BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 21; BGer 5A_32/2015 E. 2; BGer 5P.\n304/2002 E. 3.3 [nicht publiziert in: BGE 129 I 110]). Der Vorbehalt des ordre public\nstellt eine Ausnahmeklausel dar, die mit Zurückhaltung anzuwenden ist; ausländische\nEntscheide verstossen mithin nicht schon deshalb gegen den ordre public, weil sie von\nzwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren\nzustande gekommen sind, das von dem in der Schweiz bekannten Prozessrecht\nabweicht (BGer 4P.12/2004 E. 2.1; BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 8, 14 m.w.H.;\nDasser/Oberhammer-Walther, Art. 34 LugÜ N 9, N 26). Im Anwendungsbereich des\nLugÜ sind die Anerkennungsverweigerungsgründe des ordre public grundsätzlich von\nderjenigen Partei darzulegen und zu beweisen, welche sich dem Exequatur widersetzt\n(BGE 143 III 404 E. 5.2.3 = Pra 107 [2018] Nr. 86; Meier/Stehle, IPR, Prüfschemen zum\nInternationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, 2018, N 374, 379).\n\nc) Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Anerkennung sei zu\nverweigern, da ihr das Urteil des Zentralniederländischen Zivilgerichts vom 26. Oktober\n2016 \"nie zugestellt\" worden sei. Dazu ist vorab zu bemerken, dass der\nGesuchsgegnerin das niederländische Urteil inzwischen offensichtlich vorliegt, zumal\nsie sich in ihrer Beschwerde ausführlich mit dessen Begründung auseinandersetzt.\nWann sie von der Entscheidung erstmals Kenntnis erhielt und ob sie dagegen\n(erfolglos) ein Rechtsmittel erhoben hat, wird in der Beschwerde indessen nicht\ndargelegt. In Betracht fällt sodann Folgendes: Nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist die\nAnerkennung einer Entscheidung zu verweigern, wenn dem Beklagten, der sich auf das\nVerfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so\nrechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.\nDer Verweigerungsgrund bezieht sich auf die vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}