© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfolgshonorar geringen Provisionsgarantie und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeit, einen allenfalls unverhältnismässig hohen Mäklerlohn vom Richter herabsetzen zu lassen (vgl. Art. 417 OR, dazu sogleich E. 4), ist ein – das hier gar nicht angerufene Widerrufsrecht tangierender – pönaler Charakter von Ziff. 7 des Verkaufsauftrags zu verneinen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7