412 OR N 11). Ein (unzulässiger) pönaler Charakter wird allerdings nur in den Fällen angenommen, in denen trotz vorzeitiger Auftragsbeendigung das ganze Honorar bzw. die ganze Mäklerprovision geschuldet ist (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 13; CHK-C. Gehrer Cordey/G. Giger, Art. 404 OR N 9, je mit weiteren Hinweisen), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Aus diesem Grund ist auch der von der Vor­ instanz zitierte Entscheid in GVP 1987 Nr. 33 (= SJZ 1988, S. 399 f.) nicht einschlägig, wurde dort doch unabhängig vom Aufwand des Vermittlers eine "Liquidationspauschale" vereinbart für eine Aufkündigung des Vertrags nach mehr als fünf Tagen [nach Vertragsschluss].