7 habe vermeiden wollen. In der Beschwerdeantwort führte er lediglich in allgemeiner Weise aus, die Klausel in Ziff. 7 könne den Auftraggeber davon abhalten, den Vertrag zu kündigen, ohne selber geltend zu machen, das sei bei ihm der Fall gewesen. Zutreffend ist zum andern, dass die Ausübung des jederzeitigen Widerrufsrechts, das auch beim Mäklervertrag gilt (BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 6; CHK-N. Bracher, Art. 412 N 11), nicht durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe erschwert werden darf (CHK-N. Bracher, Art. 412 OR N 11).