Da der Kläger auch unbestrittenermassen für den Beklagten tätig wurde und verschiedene Besichtigungen organisierte, an denen er teilweise teilnahm, hat er grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung dieser Garantie in Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, also total Fr. 2'160.00. Daran vermögen auch die Ausführungen der Vor-instanz zum pönalen Charakter der fraglichen Vereinbarung nichts zu ändern: Zum einen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren behauptete, er habe den Vertrag nicht früher aufgelöst, weil er eben die Entschädigung nach Ziff. 7 habe vermeiden wollen.