f) Im Unterschied zur Vorinstanz – aber in Übereinstimmung mit ihrer Erwägung, dass in Ziff. 7 kein Aufwendungsersatz i.S.v. Art. 413 Abs. 2 OR zu erblicken sei, der ohnehin bereits in Ziff. 6 des Vertrags geregelt wurde – ist demnach davon auszugehen, dass die Parteien mit Ziff. 7 des Verkaufsauftrags eine Provisionsgarantie vereinbarten. Da der Kläger auch unbestrittenermassen für den Beklagten tätig wurde und verschiedene Besichtigungen organisierte, an denen er teilweise teilnahm, hat er grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung dieser Garantie in Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, also total Fr. 2'160.00.