e) Schliesslich vermag auch der Einwand des Beklagten – soweit dieser Einwand nicht ohnehin verspätet vorgetragen wurde – nicht zu überzeugen, wonach eine Provision für die Aufwendungen des Klägers bei Vertragsabschluss nie thematisiert und er, der Beklagte, vom Kläger nicht auf Ziff. 7 des Vertrags hingewiesen worden sei; der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagte unterschrieb den Verkaufsauftrag selbst und erklärte sich (so) auch ausdrücklich mit Ziff. 7 einverstanden.