Bemühungen nicht unentgeltlich tätigen würde. d) Nicht schlüssig ist die Erwägung der Vorinstanz, dass Ziff. 7 vor Ziff. 6 hätte stehen müssen, wenn mit dieser eine Provisionsgarantie hätte vereinbart werden sollen. Vielmehr machte es gerade Sinn, die Provisionsgarantie, der ja der Charakter einer "Ausnahmeentschädigung" zukommt, eher am Schluss des Vertrags aufzuführen, also nachdem die ordentliche Entschädigung des Mäklers behandelt worden war.