danach vereinbarten die Parteien, dass der Auftrag (Vertragsabschluss am 28. Mai 2015) bis zum 1. Dezember 2015 gelte und sich jeweils um drei weitere Monate erneuere, sollte er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Vor diesem Hintergrund machte die Vereinbarung einer Provisionsgarantie durchaus Sinn, denn damit konnte sich der Kläger wenigstens eine minimale Entlöhnung für den Fall verschaffen, dass er in der auf mindestens sechs Monate festgesetzten Vertragsdauer für den Beklagten tätig werden, ein Verkauf aber trotz seiner Bemühungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande kommen sollte, und musste sich der Beklagte bewusst werden, dass der Kläger diese