Ausführungen des Beklagten, wonach der Kläger nach einem Unfall im Februar oder März nach der Auftragserteilung während etwa drei Monaten im Spital gewesen sei, unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die verspätet vorgebrachten und vom eben Gesagten abweichenden Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit einem allfällig geschuldeten Aufwendungsersatz, der Kläger sei aufgrund eines Unfalls rund ¾ Jahre nicht tätig gewesen, habe während eines Jahres gar nichts unternommen und innerhalb der Vertragsdauer von knapp zwei Jahren lediglich zwei bis drei Interessenten vorbringen