Dass ein Tätigwerden implizit ebenfalls mitenthalten sein muss, ergibt sich aber daraus – dies verkennt (seinerseits) der Kläger, wenn er zumindest noch vor Vorinstanz meinte, einen Anspruch auf Provisionsgarantie auch bei Nichterfüllung zu haben –, dass ein solches Tätigwerden nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.b) in jedem Fall Voraussetzung für den Anspruch auf eine Provisionsgarantie ist, mit dem Ergebnis, dass keine Entschädigung geschuldet wäre, wenn der Auftragnehmer gar nicht für den Auftraggeber tätig geworden wäre. Im vorliegenden Fall wurde indessen der Kläger, wie auch der Beklagte zugestand, während der Vertragsdauer tatsächlich tätig.