b) Nicht gefolgt werden kann sodann der Vorinstanz, wenn sie erwägt, gegen eine Provisionsgarantie spreche, dass das Erbringen von irgendwelchen Aktivitäten im Hinblick auf die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht erforderlich gewesen sei, da das Entstehen des Anspruchs einzig von der Kündigung des Vertrags abhängig gemacht worden sei. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass dem Wortlaut nach der Anspruch auf Entschädigung (nur) an den (Vertrags-)Ablauf bzw. eine Kündigung geknüpft ist.