Auszugehen ist dabei vom Wortlaut. Diesbezüglich schloss die Vorinstanz aus dem Gebrauch des Wortes "Entschädigung" statt der Worte "Provision" oder "Honorar", eine Provisionsgarantie wäre (wenn vom Kläger behauptet) durch den Wortlaut nicht gedeckt. Eine solche Schlussfolgerung erscheint zu eng: Abgesehen davon, dass auch das Gesetz nicht von "Provision", sondern von "Vergütung" oder "Mäklerlohn" spricht, kann der Begriff "Entschädigung" als Bezeichnung für das für eine Tätigkeit geschuldete Entgelt durchaus synonym für "Provision" oder "Honorar" verwendet werden, was gerade bei Laien der Fall sein dürfte.