3.a) Der wirkliche Wille der Parteien und dessen Übereinstimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Hinblick darauf, wie Ziff. 7 des Vertrags zu verstehen sei bzw. ob und wann der Kläger Anspruch auf Auszahlung der genannten pauschalen Entschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer habe, bildeten vor Vorinstanz kein Thema. Deshalb und weil sich ein übereinstimmender Wille auch den Akten nicht entnehmen lässt, ist eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte