2. Der Kläger macht gestützt auf Ziff. 7 des zwischen den Parteien vereinbarten Verkaufsauftrags, wonach der Auftragnehmer nach Ablauf bzw. Kündigung des Auftrags Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) hat, eine "Entschädigung" bzw. Provisionsgarantie in Höhe von Fr. 2'160.00 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend, wohingegen die Vorinstanz durch Vertragsauslegung zum Schluss gelangte, dass keine "Pauschalprovision" (wohl synonym verwendet für Provisionsgarantie) vereinbart worden sei und Ziff. 7 des Verkaufsauftrags ein pönaler Charakter zukomme, weshalb sie, so die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 404 OR, ungültig sei.