c) Die Abreden im Mäklervertrag unterliegen den allgemeinen Auslegungsregeln. Demnach ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien festzustellen (Tatfrage). Bleibt eine solche Willensübereinstimmung unbewiesen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGer 4C.120/2006 E. 2.3; BSK OR I- Wiegand, Art. 18 N 15).