Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur. Zulässig ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Vereinbarung von Provisionsgarantien, mit denen dem Mäkler der Mäklerlohn oder eine Provision auch für den Fall ganz oder teilweise zugesichert wird, dass nicht er den Vertragsabschluss vermittelt oder ein solcher überhaupt unterbleibt. Mit der Vereinbarung einer Provisionsgarantie kann der Mäkler das Risiko verringern, trotz Förderung der Auftraggeberinteressen keinen Nachweis eines Interessenten erbringen bzw. keinen Abschluss eines Hauptvertrags vermitteln zu können. Der Anspruch des Mäklers auf