b) Mit dem Abschluss eines Mäklervertrags verpflichtet sich der Mäkler, gegen ein Entgelt die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, den Abschluss eines Vertrags zu vermitteln oder dem Auftraggeber Interessenten zuzuführen (Art. 412 Abs. 1 OR; BSK OR I-Ammann, Art. 412 N 1 f.). Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Anspruch auf den Mäklerlohn grundsätzlich erfolgsbedingt, d.h. vom Abschluss des Hauptvertrags abhängig. Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur.